18+ · Angebotsbedingungen
18+. Angebotstext, Note und Anzahl der Bewertungen stammen vom Partner und stehen hier so, wie sie geliefert wurden. Verfügbarkeit und Bedingungen hängen vom Aufenthaltsort ab. Glücksspiel birgt ein finanzielles Risiko.
Start › Autoplay verboten: jeder Durchgang braucht Ihre Hand
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§ 22a Abs. 4 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 verlangt, dass ein virtuelles Automatenspiel erst auf ausdrückliche Handlung der spielenden Person beginnt und ein neues Spiel erst nach dem Abschluss des vorigen angefordert werden kann; Programme, die Spiele von selbst starten, sind untersagt. Wer eine Fassung aus einem anderen Rechtsraum kennt, bemerkt vor allem, was fehlt — und genau dieses Fehlen ist der Nachweis.
Der vierte Absatz regelt den Start und tut das in drei Schritten. Erstens darf ein Spiel nur beginnen, wenn die spielende Person es ausdrücklich veranlasst. Zweitens ist die Anforderung eines neuen Spiels erst möglich, nachdem das vorherige abgeschlossen ist. Drittens sind Programme untersagt, die Spiele selbsttätig in Gang setzen.
Die drei Schritte greifen ineinander, und jeder für sich wäre umgehbar. Ohne den zweiten könnte man Durchgänge im Voraus bestellen und hätte der Form nach jedes Mal gehandelt. Ohne den dritten könnte ein Zusatzprogramm die Handlung übernehmen und die Regel ins Leere laufen lassen.
Bemerkenswert ist die Wortwahl des dritten Schritts: untersagt sind Programme, nicht Schaltflächen. Das ist die weitere Formulierung, und sie trifft deshalb auch alles, was von außen hinzugefügt würde, um Eingaben zu erzeugen. Ein Hilfsmittel, das für Sie klickt, stünde unter demselben Verbot wie eine eingebaute Fläche.
Für die Gestaltung einer erlaubten Fassung folgt daraus eine klare Oberfläche. Es gibt eine Fläche, die einen Durchgang startet, und es gibt sie je Durchgang einmal. Alles, was darüber hinaus Arbeit abnehmen würde, fehlt — nicht aus Nachlässigkeit, sondern weil es nicht sein darf.

Fassungen aus Rechtsräumen ohne diese Vorgabe haben einen festen Bestand an Bedienelementen, die hier sämtlich entfallen. Dazu gehört die Fläche, die eine bestimmte Zahl von Durchgängen bestellt, samt der Auswahl dieser Zahl. Dazu gehören Abbruchbedingungen, etwa das Anhalten der Reihe bei einem bestimmten Stand des Guthabens.
Dazu gehört ferner das Kästchen, mit dem während eines laufenden Durchgangs der nächste vorgemerkt wird. Es wirkt harmlos und ist der eigentliche Kern des Problems, weil es die Entscheidung von der Wahrnehmung des Ergebnisses löst: man bestellt, bevor man sieht.
Und dazu gehört schließlich jede Form von Beschleunigung, die den Durchgang selbst verkürzt. Die trifft allerdings eine andere Vorschrift, nämlich die Mindestdauer aus § 22a Abs. 6, über die Fünf Sekunden je Spiel im Einzelnen spricht.
Diese Lücken in der Oberfläche sind der am schnellsten erfassbare Prüfpunkt des ganzen Bogens. Sie brauchen dafür keine Uhr, kein Konto und keine Rechnung — ein Blick auf das Bedienfeld genügt, und zwar in jeder kostenlosen Fassung ebenso wie im Spiel mit eigenem Geld.
Der Gesetzestext schreibt keine bestimmte Form der Eingabe vor. Verlangt wird eine Handlung, die den Start veranlasst, und ob sie mit einem Zeigegerät, einer Taste oder einer Berührung erfolgt, ist unerheblich. Entscheidend ist, dass sie für jeden Durchgang neu erfolgt und nicht im Vorhinein eine Reihe auslöst.
Daraus ergibt sich eine wichtige Abgrenzung. Schnelles Spielen ist nicht verboten; wer je Durchgang drückt, hält die Regel ein, auch wenn er zügig vorgeht. Die Mindestdauer begrenzt das Tempo ohnehin unabhängig davon, wie flink Ihre Hand ist.
Ebenso unberührt bleiben Hilfen, die mit dem Start nichts zu tun haben. Eine gespeicherte Einsatzstufe, eine Merkliste von Spielen oder eine Einstellung zur Darstellung sind keine Programme, die ein Spiel starten. Sie nehmen keine Entscheidung ab, sondern ersparen Wege.
Die Grenze verläuft also genau an der Frage, wer den Durchgang anfordert. Solange das Sie sind, und zwar jedes Mal, bewegt sich die Fassung im Rahmen. Sobald etwas anderes diese Anforderung übernimmt, ist der Rahmen verlassen — unabhängig davon, wie bequem es wäre.

Die Begründung liegt nicht im Geld, sondern in der Aufmerksamkeit. Ein selbsttätiger Lauf verwandelt eine Folge von Entscheidungen in einen Vorgang, der von alleine weitergeht, und beim Zusehen verschwimmt die Grenze zwischen zwei Durchgängen. Was als Reihe von Einzelfällen gedacht war, wird zu einem einzigen langen Zustand.
Dieser Unterschied ist größer, als er klingt. Wer selbst startet, trifft tausendmal eine kleine Entscheidung und hat tausendmal die Möglichkeit, es nicht zu tun. Wer eine Reihe bestellt, trifft eine Entscheidung und hat danach keine mehr zu treffen, bis die Reihe durchgelaufen ist.
Genau an dieser Stelle setzen mehrere Vorschriften desselben Paragrafen gemeinsam an. Die Mindestdauer streckt den einzelnen Durchgang, die Startregel verlangt die Handlung, das Verbot paralleler Spiele verhindert die Vervielfachung, und die Pause nach einem bestätigten Hinweis unterbricht die Reihe für fünf Minuten. Alle vier zielen auf die Wiederholung.
Ob dieses Bündel die beabsichtigte Wirkung hat, wird derzeit im Rahmen der ersten gesetzlichen Evaluierung des Vertrags untersucht. Der Ausgang ist offen; Zahlen dazu gibt es nicht, und wer sie nennt, nennt Schätzungen.
Der zweite Teil des Absatzes wird selten erwähnt und ist bei der Prüfung der aussagekräftigere. Ein neues Spiel darf erst nach dem Abschluss des vorherigen angefordert werden. Das bedeutet: während ein Durchgang läuft, ist die Start-Fläche entweder gesperrt oder eine Eingabe dort bleibt ohne Wirkung.
Prüfen lässt sich das in Sekunden. Starten Sie einen Durchgang und drücken Sie während des Ablaufs ein zweites Mal. Beginnt danach sofort ein weiterer Durchgang, war die Eingabe vorgemerkt — und das wäre mit dieser Regel nicht vereinbar.
Zusammen mit der Festlegung aus § 22a Abs. 6, dass ein Spiel mit der Anzeige des Ergebnisses endet, ergibt sich ein klarer Ablauf: Eingabe, Spiel, Ergebnis, dann wieder Eingabe. Es gibt in diesem Ablauf keinen Platz für eine Warteschlange.
Diese Ablaufkette ist übrigens der Grund, warum eine Messung der Spieldauer überhaupt möglich ist. Ohne sie wüsste man nicht, welcher Zeitpunkt das Ende markiert, und jede Stoppuhr-Messung wäre Auslegungssache.

Um Missverständnissen vorzubeugen, lohnt eine kurze Gegenliste. Nicht verboten ist zügiges Spielen aus eigener Hand, nicht verboten sind gespeicherte Einstellungen, nicht verboten ist das Wechseln zu einem anderen Spiel, nachdem ein Durchgang beendet wurde. Die Vorgabe betrifft allein den Start eines Durchgangs.
Umgekehrt ist auch klar, was nicht erlaubt wird, weil es bequem ist. Wiederkehrende Eingaben durch ein Hilfsprogramm erzeugen zu lassen, fällt unter denselben Wortlaut wie eine eingebaute Fläche, denn untersagt sind Programme, die Spiele von selbst starten. Der Anbieter muss solche Abläufe außerdem technisch ausschließen.
Zur Abgrenzung von Spielarten: § 22a betrifft virtuelle Automatenspiele. Tischspiele mit Rad oder Karten gehören zu den Online-Casinospielen, für die die Länder eigene Erlaubnisse erteilen; dort stellt sich die Frage nach einem selbsttätigen Lauf technisch anders und ihre Verfügbarkeit hängt vom Bundesland ab.
Wenn ein Bedienelement wegfällt, entsteht eine Lücke, und erlaubte Fassungen füllen sie auf verschiedene Weise. Verbreitet ist eine größere, gut erreichbare Startfläche, die sich mit minimalem Aufwand mehrfach bedienen lässt — das ist zulässig, weil jede Bedienung eine eigene Handlung bleibt.
Ebenfalls zulässig ist eine Anzeige, die den Stand des Guthabens und das letzte Ergebnis dauerhaft sichtbar hält. Sie ersetzt eine Funktion, die beim Dauerlauf unverzichtbar war, nämlich den Überblick über eine Reihe, die man nicht einzeln verfolgt hat. Jetzt verfolgt man sie einzeln, und die Anzeige begleitet das nur.
Nicht an die Stelle des Dauerlaufs treten darf dagegen eine Darstellung, die den Durchgang verkürzt, bis die mittlere Dauer unter die gesetzliche Marke fällt. Beschleunigung der Darstellung und selbsttätiger Start sind zwei verschiedene Dinge, und beide haben jeweils ihre eigene Vorschrift.
Für den Vergleich zweier erlaubter Fassungen ist genau dieser Gestaltungsspielraum interessant. Die Vorgaben sind überall gleich; wie angenehm sich das Bedienen anfühlt, unterscheidet sich sehr wohl. Das ist einer der wenigen Punkte, an denen eine Vorliebe sachlich begründet werden kann.
Praktisch heißt das: wenn zwei Fassungen alle sieben Vorgaben erfüllen, bleibt als Unterschied die Bedienung — Lage und Größe der Startfläche, Lesbarkeit der Anzeigen, Erreichbarkeit des Gewinnplans. Nach diesen Kriterien zu wählen ist redlicher als jede Rangfolge nach Zahlen, die niemand nachrechnen kann, und es kostet nur einen zweiten Blick auf das Bedienfeld.
Dieser Punkt ist der günstigste im ganzen Bogen, weil er ohne Anmeldung, ohne Geld und ohne Uhr auskommt. Öffnen Sie ein Spiel und betrachten Sie allein das Bedienfeld. Suchen Sie nach einer Fläche, die mehr als einen Durchgang auslöst, und nach einer Zahlenauswahl in ihrer Nähe.
Danach kommt der Test aus dem vorigen Abschnitt: während eines laufenden Durchgangs ein zweites Mal drücken und beobachten, ob ein Durchgang vorgemerkt wird. Diese beiden Beobachtungen zusammen entscheiden den Punkt, und sie dauern keine Minute.
Fällt eine der beiden Beobachtungen anders aus, steht nicht ein Mangel im Spiel zur Debatte, sondern die Frage, ob der Anbieter in Deutschland überhaupt erlaubt ist. Dafür brauchen Sie das Impressum: dort steht der Rechtsträger, und nach diesem Namen wird im Verzeichnis der erlaubten Anbieter gesucht, nicht nach der Marke.
Wie dieser Punkt in den übrigen Bogen eingeordnet wird und in welcher Reihenfolge die billigen vor den teuren Schritten kommen, steht unter Spiel prüfen.
Eine ehrliche Bemerkung zum Schluss dieses Themas: das Verbot macht das Spielen nicht kürzer, sondern aufmerksamer. Wer je Durchgang drückt, verbringt nicht weniger Zeit, aber er verbringt sie wach. Das ist der ganze Unterschied, und er wird oft überschätzt oder unterschätzt, selten richtig beschrieben.
Was dagegen tatsächlich begrenzt, sind die Vorschriften über Beträge und Takt: höchstens ein Euro je Durchgang nach § 22a Abs. 7 und im Mittel wenigstens fünf Sekunden Dauer. Beide zusammen setzen eine rechnerische Obergrenze für die Einsatzsumme je Stunde, nachzulesen unter Einsatz: ein Euro.
Daneben steht eine Grenze, die das Konto betrifft und nicht das Spiel. § 6c sieht ein anbieterübergreifendes Einzahlungslimit vor, im Regelfall eintausend Euro im Monat über alle erlaubten Anbieter zusammen; ein anderer Betrag setzt den Einzelfall und eine Prüfung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit voraus. Zusammengerechnet wird über die Aufsichtstechnik der Länder, geführt von der Gemeinsamen Glücksspielbehörde in Halle an der Saale.
Bei Angeboten ohne deutsche Erlaubnis gilt von all dem nichts, und die Teilnahme daran ist in § 285 StGB mit Strafe bedroht; zivilrechtlich haben Gerichte Verluste wiederholt zugesprochen, weil solche Verträge nichtig sein können, wobei die Rechtsprechung nicht einheitlich ist. Für Erwachsene ab achtzehn Jahren bleibt das Spiel mit eigenem Geld eine Entscheidung mit Suchtrisiko; kostenfreie und auf Wunsch namenlose Beratung gibt es unter 0800 1 37 27 00, Näheres unter Verantwortungsvolles Spielen.
| Element oder Ablauf | In einer erlaubten Fassung | Grund |
|---|---|---|
| Fläche für eine Reihe selbsttätiger Durchgänge | nein | § 22a Abs. 4, Verbot solcher Programme |
| Zähler für eine Anzahl automatischer Starts | nein | wäre nur mit Autoplay sinnvoll |
| Vorbestellung während des laufenden Durchgangs | nein | neues Spiel erst nach Abschluss |
| Schaltfläche, die je Eingabe einen Durchgang startet | ja | das ist die ausdrückliche Handlung |
| Tastenkürzel, je Durchgang einmal gedrückt | ja | Form der Eingabe ist nicht vorgegeben |
| Darstellung, die die Dauer unter fünf Sekunden drückt | nein | § 22a Abs. 6, Mindestdauer im Mittel |
| Zweites Automatenspiel im Nebenfenster | nein | § 22a Abs. 10, kein paralleles Spiel |
22BET+250 % auf die EinzahlungJetzt spielenRedaktionell nachgespielt · Stand 29.10.2026. Rechtliche Angaben folgen dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 und den Veröffentlichungen der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder. Angaben zu Angeboten einzelner Betreiber geben deren eigene Darstellung wieder.
Weil § 22a Abs. 4 Programme untersagt, die Spiele von selbst starten, und für jeden Durchgang eine ausdrückliche Handlung verlangt. Eine Fläche, die eine Reihe bestellt, wäre mit dieser Vorgabe unvereinbar.
Nein, denn angefordert werden darf ein weiteres Spiel erst, wenn das vorherige abgeschlossen ist. Eine Eingabe während des Ablaufs muss deshalb ohne Wirkung bleiben, und genau das lässt sich in Sekunden ausprobieren.
Ja, die Vorgabe betrifft nur die Frage, wer den Durchgang anfordert. Das Tempo begrenzt ohnehin die Mindestdauer von im Mittel fünf Sekunden nach § 22a Abs. 6, und zwar unabhängig von Ihrer Reaktionsgeschwindigkeit.
Nein, eine bestimmte Form der Eingabe ist nirgends vorgeschrieben. Verlangt wird, dass die Handlung je Durchgang neu erfolgt und nicht im Voraus eine ganze Reihe auslöst.
Der Wortlaut untersagt Programme, die Spiele selbsttätig starten, und unterscheidet dabei nicht nach ihrer Herkunft. Ein solches Hilfsmittel fällt daher unter dasselbe Verbot wie eine eingebaute Fläche; der Anbieter muss derartige Abläufe technisch ausschließen.
Nein. Eine vorab gewählte Stufe nimmt keine Startentscheidung ab, sondern erspart einen Weg. Verboten ist nur, was das Anfordern eines Durchgangs übernimmt.
Weil er eine Folge von Einzelentscheidungen in einen Zustand verwandelt, der von alleine weiterläuft. Wer selbst startet, kann tausendmal aufhören; wer eine Reihe bestellt, hat diese Möglichkeit bis zum Ende der Reihe nicht.
Erst das Bedienfeld ansehen und nach einer Fläche für mehrere Durchgänge suchen, dann während eines Ablaufs ein zweites Mal drücken. Beides zusammen dauert keine Minute und braucht weder Konto noch Geldeinsatz.
§ 22a ist für virtuelle Automatenspiele geschrieben. Für Tischspiele gilt die Rubrik der Online-Casinospiele, über die jedes Land selbst entscheidet; deshalb steht nicht einmal ihre Erreichbarkeit überall gleich.
Sie ist ein deutliches Zeichen dafür, dass die Fassung nicht für den deutschen Rahmen gebaut wurde. Der nächste Schritt ist der Blick ins Impressum und die Suche nach dem dort genannten Rechtsträger im amtlichen Verzeichnis.
Nachgespielt am 29.10.2026 · 18+ · Verantwortungsvolles Spielen